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   OVG Hamburg, 28.11.2012 - 2 Bs 210/12   

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OVG Hamburg, 28.11.2012 - 2 Bs 210/12 (https://dejure.org/2012,41976)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 28.11.2012 - 2 Bs 210/12 (https://dejure.org/2012,41976)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 28. November 2012 - 2 Bs 210/12 (https://dejure.org/2012,41976)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 10 Abs 4 Abschn W S 3 BauPolV HA, § 15 Abs 1 BauNVO
    Zulässigkeit einer Jugendhilfeeinrichtung im planungsrechtlichen Wohngebiet

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Einrichtung der Jugendhilfe in einem besonders geschützten Wohngebiet im Falle der Aufnahme sechs bis zwölf Jahre alter Kinder in der Einrichtung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BPVO § 10 Abs. 4 Abschn. W S. 3
    Zulässigkeit einer Einrichtung der Jugendhilfe in einem besonders geschützten Wohngebiet im Falle der Aufnahme sechs bis zwölf Jahre alter Kinder in der Einrichtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Nachbar muss "kleines" Wohnprojekt für Jugendliche in einem besonders geschützten Wohngebiet hinnehmen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 352
  • ZfBR 2013, 281 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Hamburg, 15.10.2008 - 2 Bs 171/08

    Kita Reventlowstraße muss vorläufig geschlossen werden

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.11.2012 - 2 Bs 210/12
    Es entspricht der auch zwischen den Beteiligten dem Grunde nach nicht streitigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts, dass der Begriff der "Wohnbedürfnisse" i.S.v. § 10 Abs. 4 BPVO weit auszulegen ist und über das "Wohnen" i.e.S. hinaus auch solche Nutzungen umfasst, die in einem Wohngebiet erwartet werden oder mit ihm verträglich sind; dies gilt auch für "besonders geschützte Wohngebiete" (z.B. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2008, NordÖR 2009, 68, 69; Urt. v. 13.2.2002, NordÖR 2002, 412 f.; Urt. v. 10.4.1997, NordÖR 1999, 354, 356).

    Dabei ist im Bereich der Baustufenpläne im Regelfall keine andersartige, ergänzende Steuerung der Gebietsverträglichkeit einer Nutzungsart möglich (vgl. z.B OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2008, NordÖR 2009, 68, 70 m.w.N. der Rspr. d. BVerwG; Urt. v. 13.2.2002, NordÖR 2002, 412, 413 f.).

    Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Plangeber mit dem ausdrücklichen Ausschluss aller gewerblichen Nutzungen, die nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1990 auch in einem reinen Wohngebiet im Ausnahmewege zugelassen werden könnten, deutlich gemacht hat, dass Nutzungen, die nicht dem Wohnen i.e.S. zugerechnet werden können, nur dann zulässig sein können, wenn sie sich dieser Nutzungsart ohne Störung und Veränderung des Gebietscharakters unterordnen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2008, a.a.O.).

  • OVG Hamburg, 10.04.1997 - Bf II 72/96

    Baugebietsfestsetzung; Nachbarschützende Wirkung; Baustufenplan; Wohnnutzung;

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.11.2012 - 2 Bs 210/12
    Diese Kriterien dienen insbesondere der Abgrenzung von anderen Nutzungsformen, u.a. der Unterbringung, des Verwahrens unter gleichzeitiger Betreuung, einer bloßen Schlafstätte oder anderen Einrichtungen, die dann nicht als Wohngebäude, sondern als soziale Einrichtungen einzustufen sind (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 25.3.1996, NVwZ 1996, 893 f.; OVG Hamburg, Urt. v. 11.9.2009, 4 Bf 161/06, n.v.; Urt. v. 10.4.1997, NordÖR 1999, 354, 355).

    Es entspricht der auch zwischen den Beteiligten dem Grunde nach nicht streitigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts, dass der Begriff der "Wohnbedürfnisse" i.S.v. § 10 Abs. 4 BPVO weit auszulegen ist und über das "Wohnen" i.e.S. hinaus auch solche Nutzungen umfasst, die in einem Wohngebiet erwartet werden oder mit ihm verträglich sind; dies gilt auch für "besonders geschützte Wohngebiete" (z.B. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2008, NordÖR 2009, 68, 69; Urt. v. 13.2.2002, NordÖR 2002, 412 f.; Urt. v. 10.4.1997, NordÖR 1999, 354, 356).

  • OVG Hamburg, 13.02.2002 - 2 Bf 22/97

    Bauaufsichtliche Genehmigung für die Nutzungsänderung dreier Wohngebäude in ein

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.11.2012 - 2 Bs 210/12
    Es entspricht der auch zwischen den Beteiligten dem Grunde nach nicht streitigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts, dass der Begriff der "Wohnbedürfnisse" i.S.v. § 10 Abs. 4 BPVO weit auszulegen ist und über das "Wohnen" i.e.S. hinaus auch solche Nutzungen umfasst, die in einem Wohngebiet erwartet werden oder mit ihm verträglich sind; dies gilt auch für "besonders geschützte Wohngebiete" (z.B. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2008, NordÖR 2009, 68, 69; Urt. v. 13.2.2002, NordÖR 2002, 412 f.; Urt. v. 10.4.1997, NordÖR 1999, 354, 356).

    Dabei ist im Bereich der Baustufenpläne im Regelfall keine andersartige, ergänzende Steuerung der Gebietsverträglichkeit einer Nutzungsart möglich (vgl. z.B OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2008, NordÖR 2009, 68, 70 m.w.N. der Rspr. d. BVerwG; Urt. v. 13.2.2002, NordÖR 2002, 412, 413 f.).

  • BVerwG, 21.03.2002 - 4 C 1.02

    Gebietsverträglichkeit; Baugebietstypologie; Gebietscharakter; Anlagen für

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.11.2012 - 2 Bs 210/12
    Andererseits ist nicht zu verkennen, dass auch eine Einrichtung, in der Kinder und Jugendliche nicht in einer familienanalogen Betreuungssituation leben, weil sie aufgrund ihrer eigenen Probleme hierzu nicht in der Lage sind, mit zunehmender Größe grundsätzlich geeignet ist, in einem Wohngebiet gebietsunverträgliche Störungen zu verursachen, die keineswegs auf immissionsschutzrechtliche Erwägungen beschränkt werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.3.2002, BVerwGE 116, 155, 159 f.).
  • BVerwG, 17.12.1998 - 4 C 16.97

    Hamburgischer Baustufenplan; übergeleiteter Bebauungsplan; Auslegung eines

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.11.2012 - 2 Bs 210/12
    Allerdings muss die Bestimmung der Nutzungsarten, die in einem besonders geschützten Wohngebiet neben dem Wohnen allgemein erwartet werden oder mit ihm verträglich sind, ausschließlich anhand typisierter Nutzungsformen erfolgen, die im Plangebiet ohne das planerische Bedürfnis nach einer weiteren Steuerung zulässig sind (vgl. BVerwG, Urt v. 17.12.1998, BVerwGE 108, 190, 198).
  • OVG Hamburg, 02.09.2011 - 2 Bs 136/11

    Eine Baugenehmigung ist unbestimmt und rechtswidrig, wenn sie nicht erkennen

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.11.2012 - 2 Bs 210/12
    Diese sind insbesondere dann von entscheidender Bedeutung, wenn die genaue bauplanungsrechtliche Einordnung eines Vorhabens Voraussetzung für seine Genehmigungsfähigkeit im vorgesehenen Baugebiet ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 2.9.2011, NordÖR 2011, 556 f.; Urt. v. 14.7.2008, NordÖR 2008, 533 m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 14.04.2016 - 2 Bs 29/16

    Erstaufnahmeeinrichtung am Fiersbarg darf vorerst weiter gebaut und betrieben

    Für die Anwendbarkeit der Ausnahmemöglichkeit gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO müsste es sich bei einer Anlage für soziale Zwecke in einem reinen Wohngebiet um eine sog. kleine, gebietstypische Anlage handeln, die sich in die Zweckbestimmung des Baugebiets füge (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris Rn. 39; v. 28.11.2012, 2 Bs 210/12, NVwZ-RR 2013, 352, 354; Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 118. EL, Stand: 8/2015, § 3 BauNVO, Rn. 79).
  • VG Hamburg, 12.02.2016 - 7 E 6816/15

    Zur Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung für eine zentrale

    Für die Anwendbarkeit der Ausnahmemöglichkeit gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO müsste es sich bei einer Anlage für soziale Zwecke in einem reinen Wohngebiet um eine sogenannte kleine, gebietstypische Anlage handeln, die sich in die Zweckbestimmung des Baugebiets fügt (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris, Rn. 39; Beschluss vom 28.11.2012, 2 Bs 210/12, NVwZ-RR 2013, 352, 354; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 118. EL, Stand: 8/2015, § 3 BauNVO, Rn. 79).

    Nach diesem Maßstab kann das Vorhaben nicht als eine in dem reinen Wohngebiet gebietsverträgliche, zulässige "kleine", die Zweckbestimmung des Baugebiets nicht gefährdende (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris, Rn. 39; Beschluss vom 28.11.2012, 2 Bs 210/12, NVwZ-RR 2013, 352, 354; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 118. EL, Stand: 8/2015, § 3 BauNVO, Rn. 79) Anlage für soziale Zwecke gewertet werden.

    Dies ergibt sich aus der gebotenen und in der Praxis der Antragsgegnerin auch üblichen Parallelwertung zwischen der Systematik der Baupolizeiverordnung und derjenigen der Baunutzungsverordnung (vgl. u.a. OVG Hamburg, Beschluss vom 28.11.2012, 2 Bs 210/12, NVwZ-RR 2013, 352).

  • OVG Hamburg, 28.05.2015 - 2 Bs 23/15

    Gemeinschaftsunterkunft Sophienterrasse: Beschwerde zurückgewiesen

    Ohne das planerische Bedürfnis nach weiteren Steuerung sind in einem besonders geschützten Wohngebiet regelmäßig aber nur "kleine" Anlagen allgemein zulässig (siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 28.11.2012, NVwZ-RR 2013, 352, 354).
  • VG Hamburg, 22.01.2015 - 9 E 4775/14

    Zur baurechtlichen Zulässigkeit einer geplanten Gemeinschaftsunterkunft in einem

    Allerdings ist mit der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 15.10.2008, a.a.O.; Beschl. v. 28.11.2012, 2 Bs 210/12, NVwZ-RR 2013, 352) zu dem, was unter Wohnbedürfnissen zu verstehen ist, davon auszugehen, dass der Begriff der Wohnbedürfnisse nach der Regelungsstruktur des § 10 BPVO weit auszulegen ist.

    Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Plangeber mit dem ausdrücklichen Ausschluss aller gewerblichen Nutzungen, die nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1990 auch in einem reinen Wohngebiet im Ausnahmewege zugelassen werden könnten, deutlich gemacht hat, dass Nutzungen, die nicht dem Wohnen i.e.S. zugerechnet werden können, nur dann zulässig sein können, wenn sie sich dieser Nutzungsart ohne Störung und Veränderung des Gebietscharakters unterordnen (OVG Hamburg, Beschl. v. 28.11.2012, a.a.O.).

  • VG Hamburg, 11.03.2024 - 12 K 3016/21

    Erweiterung einer Sparkassenfiliale in einem Wohngebiet

    Das typisierende Merkmal "klein" ist in der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts anerkannt und - soweit ersichtlich - zugleich das einzige einschränkende typisierende Merkmal, das das Hamburgische Oberverwaltungsgericht bislang für die Beantwortung der Frage herangezogen hat, welche der in den §§ 3 und 4 BauNVO aufgeführten Nutzungen, die keine Wohnnutzungen im engen Sinne darstellen, in einem Wohngebiet nach der BPVO als zulässig angesehen werden können (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 30.3.2021, 2 Bs 23/21, juris Rn. 27; Beschl. v. 15.10.2008, 2 Bs 171/08, juris Rn. 24 [jeweils zu Einrichtungen zur Kindertagesbetreuung in einem besonders geschützten Wohngebiet]; Beschl. v. 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris Rn. 41; Beschl. v. 28.11.2012, 2 Bs 210/12, juris Rn. 23 f. [jeweils zu einer sozialen Einrichtung in einem besonders geschützten Wohngebiet]; Beschl. v. 3.11.2003, 2 Bs 487/03, n.v. [zu einer kulturellen Einrichtung in einem besonders geschützten Wohngebiet]; Beschl. v. 13.2.2002, 2 Bf 22/97, juris Rn. 40 [zu einem Beherbergungsbetrieb in einem nicht besonders geschützten Wohngebiet]; Beschl. v. 26.6.2013, 2 Bs 134/13, juris Rn. 9 f. [zu einem Lebensmitteldiscountmarkt in einem nicht besonders geschützten Wohngebiet]; siehe auch BVerwG, Urt. v. 17.12.1998, 4 C 9.98, juris Rn. 25 [zu "kleineren" Anlagen für Verwaltungen i.S.v. § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO]).

    Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht begründet dies u.a. damit, dass im Bereich der Baustufenpläne in der Regel keine andere, ergänzende Steuerung der Gebietsverträglichkeit einer Nutzungsart möglich sei (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.11.2012, 2 Bs 210/12, juris Rn. 24; Beschl. v. 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris Rn. 39).

    Dies macht zum einen deutlich, dass die Größe eines Vorhabens geeignet ist, die Art eines Nutzungstypus zu kennzeichnen und lässt zum anderen die Wertung des Normgebers erkennen, dass die abstrakte nachbarliche Verträglichkeit von Nutzungstypen in bestimmten Baugebieten von der Größe der jeweiligen Einrichtung und der planerischen Ausformung der Umgebung abhängt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2011, 2 Bf 151/10.Z, juris Rn. 8; Beschl. v. 28.11.2012, 2 Bs 210/12, juris Rn. 24).

  • OVG Hamburg, 30.07.2015 - 2 Bs 141/15

    Zum Begriff des Wohngebäudes iSd BauNVO

    Erweisen sich die entscheidungstragenden erstinstanzlichen Erwägungen im Lichte der Beschwerdebegründung als fehlerhaft, so kann das Beschwerdegericht gleichwohl den erstinstanzlichen Beschluss nicht allein schon deshalb ändern, sondern ist es vielmehr zur Prüfung berufen, ob die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen richtig ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.5.2009, NordÖR 2009, 308; Beschl. v. 28.11.2012, NVwZ-RR 2013, 352, 353).
  • VG Hamburg, 15.12.2015 - 7 E 6128/15

    Zur baurechtlichen Unzulässigkeit einer zentralen Erstaufnahmeeinrichtung (ZEA)

    Um als Ausnahme gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zugelassen werden zu können, muss es sich bei einer Anlage für soziale Zwecke in einem reinen Wohngebiet um eine kleine, gebietstypische Anlagen handeln, welche die Zweckbestimmung des Baugebiets nicht gefährdet (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris, Rn. 39; Beschluss vom 28.11.2012, 2 Bs 210/12, NVwZ-RR 2013, 352, 354; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, 118. EL, Stand: 8/2015, § 3 BauNVO, Rn. 79).

    Vor diesem Hintergrund kann die streitbefangene Anlage nicht mehr als eine in einem reinen Wohngebiet zulässige "kleine", die Zweckbestimmung des Baugebiets nicht gefährdende (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris, Rn. 39; Beschluss vom 28.11.2012, 2 Bs 210/12, NVwZ-RR 2013, 352, 354; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, 118. EL, Stand: 8/2015, § 3 BauNVO, Rn. 79) Anlage für soziale Zwecke gewertet werden.

  • OVG Hamburg, 27.07.2015 - 2 Bs 127/15

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung für den

    Erweisen sich danach die entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Lichte der Beschwerdebegründung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) als fehlerhaft, so kann das Beschwerdegericht gleichwohl den erstinstanzlichen Beschluss nicht allein schon deshalb ändern, sondern ist vielmehr zur Prüfung berufen, ob die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen richtig ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.5.2009, NordÖR 2009, 308; Beschl. v. 28.11.2012, NVwZ-RR 2013, 352, 353).
  • VG Karlsruhe, 29.01.2020 - 2 K 7658/19

    Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Wohngebäudes in eine betreute

    Diese stellt sich für die Kammer hier nach dem Vorstehenden aufgrund der hier allein entscheidungserheblichen Baunutzungsverordnung in der Fassung von 1968 voraussichtlich als am Vorhabenstandort unzulässige Anlage für soziale Zwecke und nicht als Wohnnutzung im Sinne des § 3 Abs. 1 BauNVO 1968 dar (vgl. in diesem Sinne für ähnlich gelagerte Fallgestaltungen auch BVerwG, Beschlüsse vom 25.03.1996 - 4 B 302.95 -, NVwZ 1996, 893: "ausgelagerte Wohngruppe mit Kindern und Jugendlichen, die langfristig der Heimerziehung bedürfen" und vom 20.12.2016 - 4 B 49.16 -, NVwZ 2017, 723: "Jugendhilfeeinrichtung in Form einer psychotherapeutischen Wohngruppe mit Schwerpunkt Traumapädagogik"; ebenso in der Vorinstanz OVG Niedersachsen, Urt. v. 09.08.2016 - 2 A 95/14 -, juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 28.11.2012 - 2 Bs 210/12 -, NVwZ-RR 2013, 352; anders im Einzelfall demgegenüber Hessischer VGH, Beschl. v. 28.11.2019 - 4 B 1416/19 -, juris: "Jugendhilfe-Kinderhaus zur Vorbereitung auf ein selbständiges Leben"; VG Bremen, Urt. v. 27.11.2013 - 1 K 582/11 -, juris: "Jugendhilfeeinrichtung in Form des sogenannten Verselbständigungswohnens").
  • VG Köln, 11.08.2020 - 2 K 1444/19
    vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 1996 - 4 B 302.95 -, BRS 58 Nr. 56 = juris Rn. 12, vom 26. Juli 2005 - 4 B 33.05 -, BauR 2005, 1754 = juris Rn. 5, und vom 20. Dezember 2016 - 4 B 49.16 -, BRS 84 Nr. 58 = juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 04. Juni 2020 - 2 B 417/20 -, juris Rn. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 8 A 11049/18 -, BauR 2019, 628; OVG Hamburg, Beschluss vom 28. November 2012 - 2 Bs 210/12 -, BRS 79 Nr. 80; zusammenfassend Külpmann, DVBl. 2020, 657; Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Kommentar, Stand Februar 2020, § 3 BauNVO Rn. 36 ff.
  • VG Würzburg, 17.10.2019 - W 5 K 19.241

    Erfolglose Nachbarklage gegen die Erweiterung einer heilpädagogischen Einrichtung

  • OVG Bremen, 28.04.2021 - 1 LA 138/20

    Kriterien der Dauerhaftigkeit und Freiwilligkeit für die Annahme eines "Wohnens"

  • VG Göttingen, 04.07.2013 - 2 A 572/12

    Antrag; Untätigkeitsklage

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